I. Der
Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die der
versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages
zustoßen. Die versicherten Leistungsarten ergeben sich aus § 7.
II. Der
Versicherungsschutz wird rund um die Uhr (24 Stunden-Deckung) und
weltweit gewährt.
III.
Unfallrisiko
1. Ein
Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Als
Unfall gilt auch eine einzelne, erhöhte Kraftanstrengung, durch
welche die versicherte Person unfreiwillig eine körperliche
Gesundheitsschädigung erleidet.
3. Nicht
unter den Versicherungsschutz fallen:
a) Unfälle
durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch
Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle,
die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
verursacht waren.
Abweichend
davon ist die volle Leistungspflicht gegeben, wenn die versicherte
Person zum Zeitpunkt des Unfalles unter Alkoholeinwirkung stand;
beim Lenken eines Kraftfahrzeuges aber nur dann, sofern der
Blutalkoholgehalt unter 1,1 o/oo lag.
b) Unfälle,
die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine
Straftat ausführt oder versucht.
c) Unfälle,
die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere
Unruhen, wenn der Versicherte auf seiten der Unruhestifter
teilgenommen hat.
d) Unfälle
des Versicherten als Luftfahrzeugführer (auch
Luftsportgeräteführer), so weit er nach deutschem Recht dafür
eine Erlaubnis benötigt; sowie als sonstiges Besatzungsmitglied
eines Luftfahrzeuges;
e) Unfälle
des Versicherten bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
f) Unfälle,
die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer,
Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an
Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen
Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
g) Unfälle,
die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht
wurden.
h)
Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die
der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen durch einen
unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren und es sich
um wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmaßnahmen oder
Eingriffe handelt.
i)
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,
gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
§ 2
Versicherbare Sportlerinnen / Sportler
1. Die
versicherte Sportart muss professionell ausgeübt werden
beziehungsweise eine entsprechende Profi-Lizenz vorhanden sein.
2.
Versichert können nur Sportlerinnen und Sportler werden, die zum
Zeitpunkt der Indeckungnahme (Versicherungsbeginn)
uneingeschränkt sporttauglich sind; wenn sie nicht an Krankheiten
oder Verletzungen leiden, noch in ärztlicher Behandlung stehen.
3. Der
Versicherer verzichtet darauf, von Vorverletzungen und
Vorerkrankungen betroffene Körperteile auszuschließen, sofern
die versicherte Person bei Versicherungsbeginn den Nachweis der
uneingeschränkten Profi-Sporttauglichkeit erbringen kann
(ärztliche Unbedenklichkeits-Bescheinigung).
§ 3 Die
Pflichten bei Vertragsabschluss
1.
Anzeigepflicht von Gefahren und weiteren Verträgen
a) Der
Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für
dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen.
b) Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
Versicherer in Textform Fragen im obigen Sinne stellt.
c) Bestehen
weitere laufende Verträge zur Unfallversicherung, so ist der
Versicherungsnehmer
verpflichtet,
diese zu nennen und wahrheitsgemäße Angaben über Versicherer,
Versicherungsscheinnummer, Versicherungssumme und Ablaufdatum zu
machen.
2.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
b) Erhöht
sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.
c) Verletzt
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 1
vorsätzlich, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
d) Tritt der
Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist
er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn der
Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der
Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
e) Verletzt
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der
Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
f) Die
Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und
zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige
kannte.
d) Tritt der
Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist
er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn der
Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der
Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
e) Verletzt
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der
Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
f) Die
Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und
zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer
den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige
kannte.
§ 4 Beginn
und Ende des Versicherungsschutzes
1. Der
Versicherungsschutz beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist,
jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst danach angefordert, dann
aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt, so beginnt der
Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
2. Eine
vorläufige Deckungszusage der AAG Assekuranz erlischt
grundsätzlich rückwirkend, wenn der Jahresbeitrag nicht
innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Versicherungsscheines
gezahlt wird.
3. Der
Vertrag endet
a) zu dem im
Versicherungsschein festgelegten Ablauftermin, und zwar ohne
Kündigung eines der Vertragspartner
oder - wenn
dies besonders vereinbart gilt -
b). bei
schriftlicher Kündigung eines der Vertragspartner zum Schluss des
Versicherungsjahres. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen
vor dem Ablauf zugegangen sein; anderenfalls verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein Jahr.
c) Solange
der Versicherungsvertrag ungekündigt besteht, sich also jeweils
um ein Jahr verlängert, verzichtet der Versicherer auf weitere
Risikoprüfungen.
d) wenn die
versicherte Person ihre Profilaufbahn abschließt, die versicherte
Sportart nicht mehr professionell ausgeübt wird und / oder eine
erteilte Lizenz erlischt.
§ 5
Fälligkeit der Prämie
1. Der
Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende
Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu
zahlen.
2. Eine
Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn sie innerhalb von zwei Wochen -ab der Fälligkeit gerechnet-
bewirkt ist.
3. Ist die
Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der
Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst
verpflichtet, wenn er hierzu vom Versicherer in Textform
aufgefordert worden ist.
4. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug,
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 6
Rücktritt bei Zahlungsverzug - Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht nach Mahnung
1. Wird die
erste Prämie nicht zu dem nach § 5 Absatz 1 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat
2. Wenn der
Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht zu dem nach § 5
Absatz 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor der Zahlung der Prämie eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht
hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Der
Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die
Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer die rückständigen
Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
außerdem auf die Rechtsfolgen -Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht- aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung
hinweist.
4. Ist zur
Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Prämie für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Prämie,
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung
darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
überweisen. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
den fehlgeschlagen Lastschrifteinzug können dem
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden
5. Tritt
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
6. Der
Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
7. Eine
Leistungsfreiheit nach Absatz 5 und / oder eine Kündigung nach
Absatz 6 ist nur rechtswirksam, wenn der Versicherer zuvor -mit
seiner Mahnung- in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen
hat.
8. Die
Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wen der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
9. Die
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die
Leistungsfreiheit des Versicherers (Absatz 5) bleibt unberührt.
§ 7 Die
Leistungsarten
Die jeweils
vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen)
ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs
und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
I. Sportunfähigkeits-Entschädigung
1. Eine endgültige und vollständige Profi-Sportunfähigkeit muss als ausschließliche und unmittelbare Folge eines versicherten Unfalles innerhalb von 15 Monaten (vom Unfalltag an gerechnet) eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden.
2. Abweichend davon wird die volle Versicherungsleistung auch dann erbracht, wenn beim Entstehen der Profi-Sportunfähigkeit andere Ursachen bis zu 50% mitgewirkt haben. Bei einer Mitwirkung von 51% oder mehr besteht kein Leistungsanspruch.
3. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf eine Sportunfähigkeitsentschädigung.
II. Todesfalleistung
Führt der Unfall innerhalb von 15 Monaten zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 8 Absatz 7 verwiesen.
§ 8
Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
Ohne
Mitwirkung des Versicherungsnehmers und die der versicherten
Person kann der Versicherer keine Leistung erbringen.
1. Nach
einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
herbeiführt, muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person unverzüglich
a) einen
Arzt hinzuziehen,
b) seine
Anordnungen befolgen und
c) den
Versicherer unterrichten.
2. Die vom
Versicherer übersandte Unfallanzeige muss der Versicherungsnehmer
oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und
unverzüglich zurücksenden; darüber hinaus geforderte
sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Werden
Ärzte vom Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte
Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten
(einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles bis
maximal EUR 500,00) trägt der Versicherer.
4. Ärzte,
welche die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen)
behandelt oder untersucht haben, Krankenhäuser und sonstige
Krankenanstalten, andere Personenversicherer, gesetzliche
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu
ermächtigen, alle für die Beurteilung der Leistungspflicht
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Der
Versicherer wird den Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person über die Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten
unterrichten, falls ihm schon vor dem Leistungsfall eine
Einwilligung vorliegt. Der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person kann einer Erhebung widersprechen; dies kann
jedoch zu einem Verlust seiner / ihrer Leistungsansprüche
führen.
6. Der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person kann jederzeit
verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils
in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
7. Hat der
Unfall den Tod zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von
48 Stunden nach Kenntnis zu melden, auch wenn ihm der Unfall schon
angezeigt war.
8. Dem
Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine
Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu
lassen.
9. Bei den
einzelnen Leistungsarten sind zum Teil noch weitere Fristen zu
beachten, bei denen es sich allerdings nicht um Obliegenheiten,
sondern um Anspruchsvoraussetzungen handelt.
§ 9 Folgen
bei Nichtbeachtung von Obliegenheiten
1. Wird
eine Obliegenheit nach § 8 vorsätzlich verletzt, verlieren der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ihren
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person durch eine
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
hingewiesen hat.
2. Kann der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nachweisen, dass
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
3. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn vom
Versicherungsnehmer oder der versicherten Person nachgewiesen
werden kann, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
4. Diese
Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt.
5. Eine
Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere nicht vor, wenn
a) die
versicherte Person einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der
wirkliche Umfang erkennbar wird;
b) die
versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem
Beruf nachgeht;
c) zunächst
anzunehmen war, dass die Unfallfolgen nicht eintreten und eine
unverzügliche Schadensmeldung deshalb unterblieb;
d) die
Erfüllung einer Obliegenheit versehentlich unterblieb aber nach
ihrem Erkennen unverzüglich erfüllt wurde.
§ 10
Fälligkeit der Leistungen
1.. Sobald
dem Versicherer alle Unterlagen vollständig zugegangen sind, die
von der Versicherungsnehmerin / dem Versicherungsnehmer zum
Nachweis des Unfallhergangs und den Folgen sowie über den
Abschluss des für die Bemessung der Sportinvalidität notwendigen
Heilverfahrens beizubringen sind, ist der Versicherer
verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten zu erklären, ob und in
welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen
Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung des
Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer.
2. Erkennt
der Versicherer den Anspruch an oder haben sich
Versicherungsnehmerin / Versicherungsnehmer und Versicherer über
Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung
innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann
keine Invaliditätsleistung beansprucht werden.
3.
Vorschusszahlungen auf eine Sportunfähigkeits-Entschädigung
werden nicht erbracht.
4. Der
Versicherer ist berechtigt, den Zustand "endgültige und
vollständige Profi-Sportunfähigkeit" längstens bis zu drei
Jahren nach Eintritt des Unfalles erneut ärztlich feststellen
bzw. überprüfen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des
Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I.
ausgeübt werden. Ergibt eine solche Überprüfung, dass von der
versicherten Person die ursprünglich versicherte Sportart wieder
professionell ausgeübt werden kann, steht dem Versicherer ein
Rückforderungsrecht für die geleistete
Sportunfähigkeits-Entschädigung zu.
§ 11
Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
1. Ist die
Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen
zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte
aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben der versicherten Person für
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Alle für
die Versicherungsnehmerin / den Versicherungsnehmer geltenden
Bestimmungen sind auf dessen Rechtsnachfolger und sonstige
Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
3. Die
Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung
des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 12
Anzeigen- und Willenserklärungen
1. Alle für
den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind
schriftlich abzugeben und sie müssen ausschließlich an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die AAG
Assekuranz-Taschner GmbH gerichtet werden.
2. Wurde der
AAG Assekuranz -Taschner GmbH eine Anschriftsänderung nicht
angezeigt, so genügt für eine Willenserklärung des
Versicherers, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die zuletzt
der AAG Assekuranz-Taschner GmbH bekannten Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend auch für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
§ 13
Verjährung und Klagefrist
1. Zur
Verjährung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
2. Vom
Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers
eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit
dem Zugang der abschließenden schriftlichen Erklärung des
Versicherers.
3. Die
Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der
Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der
gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.
§ 14
Gerichtsstände
1. Für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
2. Klagen
des Versicherers gegen die Versicherungsnehmerin / den
Versicherungsnehmer können bei dem für ihren / seinen Wohnsitz
zuständigen Gericht erhoben werden.
§ 15
Vertragsbestandteile
1.
Informations- und Antragsunterlagen
2. Antrag
3.
Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
4.
Versicherungsschein mit Versicherungsbedingungen