Reha-Maßnahmen

"Wir helfen den Profis wieder auf die Beine"

Für eine Leistung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Versicherungsfall wegen der diesen hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme zum Zwecke der Wiederherstellung der Sportfähigkeit durchgeführt.
  • Die dadurch entstandenen Kosten wurden innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung bei uns geltend gemacht.
  • Diese Voraussetzungen werden durch Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichtes sowie der Bewilligungsunterlagen zur Rehabilitationsmaßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die gesetzliche oder private Krankenkasse oder das Sozial- oder Versorgungsamt nachgewiesen.
  • Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht oder seine Leistung hat zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht. Im letzten Fall werden nur die verbleibenden Kosten erstattet. Haben wir eine Leistung erbracht und erbringt der Dritte später eine Leistung, können wir die von uns erbrachte Leistung im Umfang der durch den Dritten erbrachten Leistung zurückfordern.

Mitversichert sind teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen die versicherte Person, mit Ausnahme der Übernachtung, ein Therapieprogramm wie stationäre Patienten erhält.

Umfang der Leistung:

Die Rehabilitationskosten werden bis zu 10% der für endgültige Sportunfähigkeit vereinbaren Versicherungssumme einmal je Versicherungsfall ersetzt. Leistungen für Rehabilitationskosten werden auf die Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit oder auf eine Todesfallleistung angerechnet.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen AAG Profi-BU2011.