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AVB PS99
AAG
Versicherungsbedingungen für professionelle Sportlerinnen und
Sportler
Form 1/2008
§ 1 Der
Versicherungsumfang
I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz
bei Unfällen und akuten Krankheiten, die der versicherten Person
während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die
versicherten Leistungsarten ergeben sich aus § 7.
II. Der Versicherungsschutz wird rund um die
Uhr (24 Stunden-Deckung) und weltweit gewährt.
III. Unfallrisiko
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte
Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
Gesundheitsschädigung
erleidet.
2. Als Unfall gilt auch eine einzelne,
erhöhte Kraftanstrengung, durch welche die versicherte Person
unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung erleidet.
3. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
a) Unfälle durch Geistes- oder
Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag
fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Abweichend davon ist die volle
Leistungspflicht gegeben, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des
Unfalles unter Alkoholeinwirkung stand; beim Lenken eines
Kraftfahrzeuges
aber nur dann, sofern der Blutalkoholgehalt unter 1,1 o/oo lag.
b) Unfälle, die dem Versicherten dadurch
zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt
oder versucht.
c) Unfälle, die unmittelbar oder
mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht
sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf
seiten
der Unruhestifter teilgenommen hat.
d) Unfälle des Versicherten als
Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), so weit
er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt; sowie
als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
e) Unfälle des Versicherten bei der
Benutzung von Raumfahrzeugen.
f) Unfälle, die dem Versicherten dadurch
zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines
Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich
der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf
die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
g) Unfälle, die unmittelbar oder
mittelbar durch Kernenergie verursacht wurden.
h) Gesundheitsschädigungen durch
Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem
Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die
Eingriffe oder Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag
fallenden Unfall oder einer versicherten akuten Krankheit veranlasst
waren und es sich um wissenschaftlich allgemein anerkannte
Heilmaßnahmen oder Eingriffe handelt.
i) Krankhafte Störungen infolge
psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht
sind.
IV. Krankheitsrisiko
1. Eine versicherte Krankheit liegt vor, wenn
die versicherte Person plötzlich und unfreiwillig aufgrund einer
akuten Krankheit oder einer bösartigen Virusinfektion
endgültig
sportunfähig wird oder der Todesfall eintritt.
2. Ausgeschlossen bleiben
a) die Folgen solcher Krankheiten und
Gebrechen, die innerhalb von 12 Monaten vor Versicherungsbeginn oder
-falls sich der Vertrag verlängert- vor Beginn des neuen
Versicherungsjahres
ärztlich behandelt wurden oder behandlungsbedürftig gewesen
sind;
b) Gesundheitsstörungen nervöser
oder psychischer Art;
c) absichtliche Herbeiführung von
Krankheiten oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung
oder Selbsttötung beziehungsweise die Folgen eines gescheiterten
Selbstmordversuches;
d) Folgen von Trunksucht und der Einnahme von
Rausch- oder giftigen Mitteln, es sei denn,
dass sie zum Zwecke der Therapie einer akuten Krankheit ärztlich
verordnet
wurden.
§ 2 Versicherbare
Sportlerinnen / Sportler
1. Die versicherte Sportart muss professionell
ausgeübt werden beziehungsweise eine entsprechende Profi-Lizenz
vorhanden sein.
2. Versichert können nur Sportlerinnen
und Sportler werden, die zum Zeitpunkt der Indeckungnahme
(Versicherungsbeginn) uneingeschränkt sporttauglich sind; wenn sie
nicht
an Krankheiten oder Verletzungen leiden, noch in ärztlicher
Behandlung stehen.
3. Der Versicherer verzichtet darauf, von
Vorverletzungen und Vorerkrankungen betroffene Körperteile
auszuschließen, sofern die versicherte Person bei
Versicherungsbeginn
den Nachweis der uneingeschränkten Profi-Sporttauglichkeit
erbringen kann (ärztliche Unbedenklichkeits-Bescheinigung).
§ 3 Die Pflichten bei
Vertragsabschluss
1. Anzeigepflicht
von Gefahren und weiteren Verträgen
a) Der
Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen.
b) Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
Versicherer in Textform Fragen im obigen Sinne stellt.
c) Bestehen weitere
laufende Verträge zur Unfallversicherung, so
ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, diese zu
nennen und wahrheitsgemäße Angaben über
Versicherer, Versicherungsscheinnummer, Versicherungssumme und
Ablaufdatum zu machen.
2. Rechtsfolgen der
Verletzung der Anzeigepflicht
a) Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
b) Erhöht sich durch
eine Vertragsänderung die Prämie um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.
c) Verletzt der
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 3
Absatz 1 vorsätzlich, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten.
d) Tritt der Versicherer
nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn der
Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
e) Verletzt der
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer
hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umständen zu gleichen
oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
f) Die Rechte des
Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt
und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
Anzeige kannte.
§ 4 Beginn und Ende
des Versicherungsschutzes
I. Der
Versicherungsschutz beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist
(siehe § 5), jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
II. Eine vorläufige Deckungszusage der
AAG Assekuranz erlischt grundsätzlich rückwirkend, wenn der
Jahresbeitrag nicht fristgerecht nach Vorlage des Versicherungsscheines
gezahlt wird.
III. Der Vertrag endet
1. zu dem im Versicherungsschein festgelegten
Ablauftermin, und zwar ohne Kündigung eines der Vertragspartner
oder - wenn dies besonders vereinbart gilt -
2. bei schriftlicher Kündigung eines der
Vertragspartner zum Schluss des Versicherungsjahres. Die Kündigung
muss spätestens vier Wochen vor dem Ablauf zugegangen
sein; anderenfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr.
3. Solange der Versicherungsvertrag
ungekündigt besteht, sich also jeweils um ein Jahr
verlängert, verzichtet der Versicherer auf weitere
Risikoprüfungen.
4. wenn die versicherte Person ihre
Profilaufbahn abschließt, die versicherte Sportart nicht mehr
professionell ausgeübt wird und / oder eine erteilte Lizenz
erlischt.
§ 5
Fälligkeit der Prämie
1. Der
Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende
Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu
zahlen.
2. Eine Folgeprämie
wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn sie innerhalb von zwei Wochen -ab der Fälligkeit gerechnet-
bewirkt ist.
3. Ist die Prämie
zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist
der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst
verpflichtet, wenn er hierzu vom Versicherer in Textform aufgefordert
worden ist.
4. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 6 Rücktritt bei
Zahlungsverzug - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
nach Mahnung
1. Wird die erste
Prämie nicht zu dem nach § 5 Absatz 1 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
2. Wenn der
Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht zu dem nach
§ 5 Absatz 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
ist der Versicherer für einen vor der Zahlung der Prämie
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
er den Versicherungsnehmer
durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die
Leistungsfreiheit tritt jedoch
nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.. Der Versicherer kann
den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab
Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist
nur wirksam, wenn
der Versicherer die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
außerdem auf die Rechtsfolgen -Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht- aufgrund der nicht fristgerechten
Zahlung hinweist.
4. Ist zur Einziehung der
Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Prämie für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu
sorgen. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine
Prämie, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige
Prämien selbst zu überweisen. Durch die Banken erhobene
Bearbeitungsgebühren für den fehlgeschlagen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden.
5. Tritt nach Ablauf der
in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
6. Der Versicherer kann
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
7. Eine Leistungsfreiheit
nach Absatz 5 und / oder eine Kündigung
nach Absatz 6 ist nur rechtswirksam, wenn der Versicherer zuvor - mit
seiner Mahnung - in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
8. Die Kündigung
kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wen der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
9. Die Kündigung
wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die
Leistungsfreiheit des Versicherers
(Absatz 5) bleibt unberührt.
§ 7 Die Leistungsarten
Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und
deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben
sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die
Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I.
Sportunfähigkeits-Entschädigung
1. Eine endgültige sowie
vollständige Profi-Sportunfähigkeit als unmittelbare
Folge eines Unfalles oder einer akuten Krankheit im Sinne des § 1
Ziffer I bis IV dieser Bedingungen muss innerhalb von 15 Monaten (vom
Unfalltag beziehungsweise Krankheitsbeginn an gerechnet) eingetreten
sein; sie
muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten
ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden.
2. Haben Vorerkrankungen oder Gebrechen bei
der durch ein Unfallereignis beziehungsweise
einer akuten Krankheit hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder
deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil
der Vorerkrankung oder des Gebrechens erst dann gekürzt, wenn
dieser Anteil
zu mehr als 50% eine endgültige Profi-Sportunfähigkeit
mitbewirkt hat.
3. Tritt der Tod unfallbedingt oder infolge
der akuten Krankheit innerhalb von 15 Monaten
nach dem Unfall bzw. Krankheitsbeginn ein, so besteht kein Anspruch auf
eine Sportunfähigkeitsentschädigung.
II. Zusatzleistung in Härtefällen
1. Steht die Leistungspflicht für eine
Sportunfähigkeits-Entschädigung fest,
dann erhöht der Versicherer den Auszahlungsbetrag auf das Doppelte
der vereinbarten Versicherungssumme, wenn sich ein "Härtefall"
medizinisch nachvollziehen lässt oder ein solcher offensichtlich
ist.
2. Ein Härtefall liegt vor bei Verlust
oder vollständiger Funktionsunfähigkeit
a) eines Armes im Schultergelenk
b) eines Beines über der Mitte des
Oberschenkels
c) beider Augen
d) der Stimme
oder
e) einer
Querschnittslähmung
f) einem seit dem Unfalltag andauernden Koma
III. Todesfalleistung
1. Führt der Unfall oder die akute
Krankheit innerhalb von 15 Monaten zum Tode, so entsteht
Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten
Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 8 Absatz 7 verwiesen.
2. Eine versicherte
Todesfallentschädigung wird auch dann gezahlt, wenn der
Versicherte
infolge einer Überanstrengung oder eines körperlichen
Zusammenbruchs (Herzversagen / optischer Herztod) während einer
aktiven sportlichen Betätigung oder unmittelbar danach (innerhalb
von 48 Stunden) im
Krankenhaus verstirbt.
§ 8 Obliegenheiten
nach Eintritt eines Versicherungsfalles
Ohne Mitwirkung des
Versicherungsnehmers und die der versicherten Person kann der
Versicherer
keine Leistung erbringen.
1. Nach einem Unfall, der
voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt,
muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
unverzüglich
a) einen Arzt
hinzuziehen,
b) seine Anordnungen
befolgen und
c) den Versicherer
unterrichten.
2. Die vom Versicherer übersandte
Unfallanzeige muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
wahrheitsgemäß ausfüllen und
unverzüglich zurücksenden; darüber hinaus geforderte
sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt
werden.
3. Werden Ärzte vom
Versicherer beauftragt, muss sich die versicherte
Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten
(einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles bis
maximal EUR 500,00) trägt der Versicherer.
4. Ärzte, welche die
versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder
untersucht haben, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten,
andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu ermächtigen, alle
für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
5. Der Versicherer wird
den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person über die
Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten unterrichten, falls ihm
schon vor dem Leistungsfall eine Einwilligung vorliegt. Der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person kann einer Erhebung
widersprechen; dies kann
jedoch zu einem Verlust seiner / ihrer Leistungsansprüche
führen.
6. Der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person kann jederzeit
verlangen, dass eine
Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung
eingewilligt worden ist.
7. Hat der Unfall den Tod
zur Folge, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden nach
Kenntnis zu melden, auch wenn ihm der Unfall schon angezeigt war.
Gleiches gilt sinngemäß bei Tod durch eine akute Krankheit (§ 1 Ziffer IV dieser Bedingungen)
8. Dem Versicherer ist
das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen
von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
9. Bei den einzelnen Leistungsarten sind zum
Teil noch weitere Fristen zu beachten, bei denen es sich allerdings nicht um
Obliegenheiten, sondern um Anspruchsvoraussetzungen handelt.
§ 9 Folgen bei
Nichtbeachtung von Obliegenheiten
1. Wird eine Obliegenheit
nach § 8 vorsätzlich verletzt, verlieren der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ihren
Versicherungsschutz. Bei
grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt
nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person durch eine
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen
hat.
2. Kann der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person nachweisen, dass die
Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
3. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn vom Versicherungsnehmer
oder der versicherten
Person nachgewiesen werden kann, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistung ursächlich war.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
4. Diese Bestimmungen
gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes
Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen
Anzeigepflicht ausübt.
5. Eine
Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere nicht vor, wenn
a) die versicherte Person
einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche
Umfang erkennbar wird;
b) die versicherte Person
nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem
Beruf nachgeht;
c) zunächst
anzunehmen war, dass die Unfallfolgen nicht eintreten
und eine unverzügliche Schadensmeldung deshalb unterblieb;
d) die Erfüllung
einer Obliegenheit versehentlich unterblieb aber
nach ihrem Erkennen unverzüglich erfüllt wurde.
§ 10 Fälligkeit
der Leistungen
1. Sobald dem Versicherer alle Unterlagen
vollständig zugegangen sind, die von der Versicherungsnehmerin /
dem Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs (bzw.
Krankheitsbeginns)
und den Folgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung
der Sportinvalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind,
ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten zu
erklären,
ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die
ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur
Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der
Versicherer.
2. Erkennt der Versicherer den Anspruch an
oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und
Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung
innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann keine
Invaliditätsleistung beansprucht werden.
3. Vorschusszahlungen auf eine
Sportunfähigkeits-Entschädigung werden nicht erbracht.
4. Der Versicherer ist berechtigt, den Zustand
"endgültige und vollständige Profi-Sportunfähigkeit"
längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des
Unfalles (Ausbruch der akuten Krankheit) erneut ärztlich
feststellen bzw. überprüfen zu lassen. Dieses Recht muss
seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend
I. ausgeübt werden.
Ergibt eine solche Überprüfung, dass von der versicherten
Person die ursprünglich versicherte Sportart wieder professionell
ausgeübt werden kann, steht dem Versicherer ein
Rückforderungsrecht für
die geleistete Sportunfähigkeits-Entschädigung zu.
§ 11 Höchstentschädigung aus der Versicherung
Alle Versicherungsleistungen
(Versicherungssumme und Härtefall-Zusatzleistung) sind zusammen
auf EUR 500.000,00 begrenzt (darüber hinausgehende Vereinbarungen
müssen explizit im Versicherungsschein dokumentiert sein).
§ 12
Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
1. Ist die Versicherung gegen Unfälle und
akute Krankheiten abgeschlossen, die einem anderen zustoßen
(Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus
dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben der versicherten Person für
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Alle für die Versicherungsnehmerin /
den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf dessen
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
3. Die Versicherungsansprüche können
vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder
übertragen noch verpfändet werden.
§ 13 Anzeigen- und
Willenserklärungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten
Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sie
müssen ausschließlich an
die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die AAG
Assekuranz-Taschner
GmbH gerichtet werden.
2. Wurde der AAG Assekuranz -Taschner GmbH
eine Anschriftsänderung nicht angezeigt, so genügt für
eine Willenserklärung des Versicherers, die dem
Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die zuletzt der AAG Assekuranz-Taschner GmbH bekannten
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend auch für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
§ 14 Verjährung
und Klagefrist
1. Zur Verjährung gelten die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2. Vom Versicherer nicht anerkannte
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab
Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten
verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu
machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden
schriftlichen Erklärung des Versicherers.
3. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis
treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die
Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.
§ 15
Gerichtsstände
1. Für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
2. Klagen des Versicherers gegen die
Versicherungsnehmerin / den Versicherungsnehmer können bei dem
für ihren / seinen Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben
werden.
§ 16
Vertragsbestandteile
1. Informations- und Antragsunterlagen
2. Antrag
3. Ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung
3. Versicherungsschein mit
Versicherungsbedingungen
Besonderer
Hinweis zu § 16 Absatz 1:
Dem Versicherungsnehmer
wurden vor seiner Vertragserklärung die vollständigen
Informations- und Antragsunterlagen ausgehändigt, die wichtiger
Vertragsbestandteil
sind.
Sie bestehen aus:
-
Produktinformation
zur AAG® Sportpolice „Eurotop99“
-
Kunden-
und Vertragsinformation der ACE European Group Limited London
-Direktion
Deutschland -
mit Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG
-
Mitteilung
nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen
Anzeigepflicht
-
Versicherungsbedingungen
AVB PS99 AAG Versicherungsbedingungen
für professionelle Sportlerinnen und Sportler
-
Antrag
auf Abschluss einer AAG Sportversicherung und einem Vordruck
für die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungang
-
Merkblatt
zur Datenverarbeitung
Versicherungsträger
und Exklusivpartner der AAG Assekuranz-Taschner GmbH:
European Group Limited
Direktion für Deutschland und Österreich
AAG
Sportversicherungen seit 1979 - D-83344 Bergen / Chiemgau - Postfach
1227
Telefon:
08662 48800 - Telefax: 08662 488088 - E-Mail: aag.sportpolice@t-online.de
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