AAG-Sportversicherungsbedingungen

AAG Profi-BU2011®

Eurotop Profi-BU ® & Eurotop Profi-BUplus®

Einleitung

Wir erfüllen die gesetzlich vorgeschriebene  Information des Versicherungsnehmers gemäß § 7 VVG im Zusammenhang mit der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) und haben diese Versicherungsbedingungen sowie die Allgemeinen Vertragsinformationen in der Drucksache Antrags- und Informationsmappe eingebunden.

Sie sind als Versicherungsnehmer unser Vertragspartner.

Die versicherten Personen ergeben sich aus dem Antrag und/oder dem Versicherungsschein.

Wir, ACE Life, erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen als Versicherer. Ihr Assekuradeur ist die AAG Assekuranz Taschner GmbH (AAG), vertreten durch Herrn Rainer Taschner.

 

Inhaltsverzeichnis

Der Versicherungsumfang

1 Welche Sportler/-innen sind versicherbar?

2 Was ist versichert?

3 Was gilt bei Selbsttötung/ Selbstverletzung?

4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

5 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?

6 Erfolgt eine Überschussbeteiligung?

Der Versicherungsfall

7 Was ist zu beachten, wenn die Versicherungsleistung verlangt wird? (Obliegenheiten im Versicherungsfall)

8 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?

9 Wann ist die Versicherungsleistung fällig?

Die Versicherungsdauer

10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

11 Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?

Der Versicherungsbeitrag

12 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

13 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet?

Weitere Bestimmungen

14 Was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht?

15 Wer erhält die Versicherungsleistung?

16 Änderung und Aufgabe der versicherten Sportart

17 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?

18 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

19 Zuständiges Gericht

Service für Versicherungsmakler/innen

 

Der Versicherungsumfang

1 Welche Sportler/-innen sind versicherbar ?

Versicherbar sind Sportlerinnen und Sportler, die ihre Sportart professionell ausüben bzw. eine entsprechende Profi-Lizenz haben und eine ärztliche Unbedenklichkeits-Bescheinigung über die uneingeschränkte Profi-Sporttauglichkeit vorlegen, sofern sie zur Antragsstellung nicht in ärztlicher Behandlung stehen.

Versicherte Personen müssen bei Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet und dürfen das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2 Was ist versichert ?

2.1 Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, versicherten Krankheiten und Tod, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen, nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Regelungen.

Versicherungsfall ist

- der Eintritt eines Unfalls im Sinne von Ziffer 2.2, oder

- das erstmalige ärztliche Feststellen einer versicherten Krankheit im Sinne von Ziffer 2.3, oder

- der auf einem Unfall oder einer versicherten Krankheit beruhende Tod im Sinne von Ziffer 2.4.

Die versicherbaren Leistungen ergeben sich aus Ziffer 5.

Der Versicherungsschutz besteht weltweit rund um die Uhr.

2.2 Unfallrisiko

2.2.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2.2.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

- ein Gelenk verrenkt wird oder

- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

2.3 Krankheitsrisiko

Eine versicherte Krankheit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer akuten Krankheit plötzlich und unfreiwillig vorübergehend oder endgültig sportunfähig wird.

2.4 Todesfallrisiko

Versichert ist auch der Tod, soweit er auf einem Unfall im Sinne von Ziffer 2.2. oder einer versicherten Krankheit im Sinne von Ziffer 2.3 beruht.

3 Was gilt bei Selbsttötung/ Selbstverletzung ?

Bei vorsätzlicher Selbsttötung oder Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung und bei absichtlichem Herbeiführen von Krankheit oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall einer versicherten Person leisten wir nur, wenn

- seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind oder

- wenn uns vor Ablauf der Dreijahresfrist nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen ?

Kein Versicherungsschutz besteht bei:

4.1 Krankheiten und Tod der versicherten Person im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung, die bereits bei Abschluss des Vertrages bestanden hat.

Schwere Erkrankungen in diesem Sinne sind:

- Krebserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychiatrische oder Nervenerkrankungen, sowie

- alle Erkrankungen, die dauerhaft medikamentös behandelt werden müssen oder regelmäßige (mindestens einmal alle drei Monate) Besuche bei einem Arzt erfordern, und

- alle Erkrankungen, wegen derer die versicherte Person bei Vertragsschluss oder in den zwölf Monaten vor Vertragsschluss mehr als zwei aufeinander folgende Wochen arbeitsunfähig war.

Auf die Kenntnis der versicherten Person von dieser Erkrankung kommt es nicht an.

Dieser Ausschluss des Versicherungsschutzes erlischt nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

4.2 Unfall, Krankheit und Tod der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar verursacht sind durch

- Kernenergie,

- Einsatz oder Freisetzen atomarer, biologischer oder chemischer Waffen oder Stoffe, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden oder zu schädigen.

Ziffer 4.6 bleibt unberührt.

4.3 Unfall, Krankheit und Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem vorsätzlichen Verstoß oder dem vorsätzlichen Versuch eines Verstoßes der versicherten Person gegen gesetzliche Strafvorschriften.

4.4 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, die sich nicht unmittelbar und ursächlich auf eine organische Verletzung/einen organischen Schaden zurückführen lassen.

4.5 Unfall, Krankheit und Tod durch Drogen, Alkohol oder Medikamentenmissbrauch.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit beruhen; beim Lenken eines Motorfahrzeuges jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalles unter 1,1 Promille lag.

4.6 Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. 

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.  Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.

Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.

4.7 Unfälle der versicherten Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit

- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,

- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit,

- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen

- als Artist, Stuntman, Tierbändiger,

- als im Bergbau unter Tage Tätiger,

- als Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitionssuchtrupps,

- als Berufstaucher,

- als bei anderen als bei Vertragschluss ausgeübten Profisportarten (auch Rennfahrer und Rennreiter).

4.8 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines  Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

5  Welche Leistungsarten können vereinbart werden ?

Die für Ihren Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungsarten und Versicherungssummen sowie die Deckungssumme des Vertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

Die Deckungssumme ist die Obergrenze für alle während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen.

Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden beschrieben.

5.1 Vorübergehende Sportunfähigkeit    < nur bei Eurotop Profi-BUplus mitversichert

5.1.1 Voraussetzungen für die Leistung

Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:

- Die versicherte Person kann unfall- oder krankheitsbedingt vorübergehend die versicherte Sportart nicht ausüben.  

- Die vorübergehende Sportunfähigkeit hat mindestens 3 Monate bestanden und wird monatlich sportmedizinisch in Textform attestiert.

- Eine endgültige Sportunfähigkeit wurde noch nicht abschließend festgestellt. 

- Die versicherte Person befindet sich zur Wiederherstellung der Sportfähigkeit in ärztlicher Behandlung.

5.1.2 Einschränkung der Leistung

Hat eine oder haben mehrere der in Ziffer 4.1 genannten schweren Erkrankungen bei der durch ein Unfallereignis bzw. der akuten Krankheit verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung für vorläufige Sportunfähigkeit entsprechend dem Anteil der schweren Erkrankung.

Beträgt der Mitwirkungsanteil 50% oder weniger, unterbleibt jedoch die Minderung.

5.1.3 Art und Höhe der Leistung:

Die Leistung bei vorübergehender Sportunfähigkeit zahlen wir nach Vorlage des ärztlichen Attests monatlich nachschüssig für maximal 10 Monate.

Die Versicherungssumme je vollen Monat vorübergehender Sportunfähigkeit beträgt 3% der für endgültige Sportunfähigkeit versicherten Summe. Teilmonate werden anteilsmäßig gezahlt.

Leistungen aus der vorübergehenden Sportunfähigkeit werden auf die Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit oder auf eine Todesfallleistung angerechnet.

5.2 Endgültige Sportunfähigkeit    -  Eurotop Profi-BU und Eurotop Profi-BUplus -

5.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:

- Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfall- oder krankheitsbedingt dauerhaft insoweit beeinträchtigt, dass eine weitere berufliche Ausübung der versicherten Sportart nicht mehr möglich ist (endgültige Sportunfähigkeit). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

- Die endgültige Sportunfähigkeit ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bzw. erstmaligem Auftreten der Krankheit eingetreten und

- innerhalb von weiteren 3 Monaten von einem Arzt festgestellt und in Textform attestiert und von Ihnen oder der versicherten Person unter Vorlage eines Arztattestes bei uns geltend gemacht worden.

5.2.2 Einschränkung der Leistung

Hat eine oder haben mehrere der in Ziffer 4.1 genannten schweren Erkrankungen bei der durch ein Unfallereignis bzw. der akuten Krankheit verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung für endgültige Sportunfähigkeit entsprechend dem Anteil der schweren Erkrankung.

Beträgt der Mitwirkungsanteil 50% oder weniger, unterbleibt jedoch die Minderung.

Stirbt die versicherte Person gleichgültig, aus welcher Ursache, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bzw. Krankheitsbeginn, besteht kein Anspruch auf Sportunfähigkeitsleistung.

5.2.3 Art und Höhe der Leistung:

Die Leistung bei endgültiger Sportunfähigkeit zahlen wir als Kapitalbetrag in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Leistungen aus der vorübergehenden Sportunfähigkeit werden auf die Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit angerechnet.

5.3 Todesfall    -  Eurotop Profi-BU und Eurotop Profi-BUplus -

Führt der Unfall oder die versicherte Krankheit der versicherten Person innerhalb von 15 Monaten nach ihrem erstmaligen Auftreten zum Tode, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. 

Leistungen aus der vorübergehenden Sportunfähigkeit werden auf die Todesfallleistung angerechnet.

5.4 Rehabilitationskosten      < nur bei Eurotop Profi-BUplus mitversichert

5.4.1 Voraussetzungen für die Leistung:

5.4.1.1 Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:

- Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Versicherungsfall wegen der diesen hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme zum Zwecke der Wiederherstellung der Sportfähigkeit durchgeführt.

- Die dadurch entstandenen Kosten wurden innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung bei uns geltend gemacht.

- Diese Voraussetzungen werden durch Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichtes sowie der Bewilligungsunterlagen zur Rehabilitationsmaßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die gesetzliche oder private Krankenkasse oder das Sozial- oder Versorgungsamt nachgewiesen.

- Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht oder seine Leistung hat zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht. Im letzten Fall werden nur die verbleibenden Kosten erstattet. Haben wir eine Leistung erbracht und erbringt der Dritte später eine Leistung, können wir die von uns erbrachte Leistung im Umfang der durch den Dritten erbrachten Leistung zurückfordern.

5.4.1.2 Mitversichert sind teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen die versicherte Person, mit Ausnahme der Übernachtung, ein Therapieprogramm wie stationäre Patienten erhält.

5.4.1.3 Nicht versichert sind

- Intensive Rehabilitations-Nachsorge (IRENA),

- Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt,

- Berufsgenossenschaftlich-Stationäre Weiterbehandlung (BGSW),

- sonstige vollstationäre Heilbehandlungen für die Krankenhaus-Tagegeld (aus einer Unfall- oder Krankenversicherung) bei unserer oder einer anderen Gesellschaft bezogen wird.

5.4.2 Umfang der Leistung:

Die Rehabilitationskosten werden bis zu 10% der für endgültige Sportunfähigkeit vereinbaren Versicherungssumme einmal je Versicherungsfall ersetzt. Leistungen für Rehabilitationskosten werden auf die Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit oder auf eine Todesfallleistung angerechnet.

5.5 Operations- und Rettungskosten bei einem Unfall    < nur bei Eurotop Profi-BUplus mitversichert

5.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:

5.5.1.1 Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:

- Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer Operation unterzogen und/oder ihr sind infolge des Unfalles notwendige Kosten für ihren Transport entstanden.

- Die Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall.

- Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht oder seine Leistung hat zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht. Im letzten Fall werden nur die verbleibenden Kosten erstattet. Haben wir eine Leistung erbracht und erbringt der Dritte später eine Leistung, können wir die von uns erbrachte Leistung im Umfang der durch den Dritten erbrachten Leistung zurückfordern.

5.5.2 Art und Höhe der Leistung:

Wir leisten je Unfall insgesamt bis zu 10% der für endgültige Sportunfähigkeit vereinbaren Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene- Arzthonorare

- sonstige Operationskosten

- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus;

- medizinisch sinnvolle Rücktransporte aus dem Ausland zum dem Wohnsitz der versicherten Person

nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus mit einem medizinisch geeigneten Transportmittel  (Ambulanzfahrzeug oder Luftfahrzeug); die Entscheidung, ob die versicherte Person zu Lande oder in einem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt der von unserem Assisteur (Telefonnummer siehe Versicherungsschein) beauftragte Arzt in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt;

- den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person vom Unfallort zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik.

Leistungen für Operations- und Rettungskosten werden auf die Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit oder auf eine Todesfallleistung angerechnet.

6 Erfolgt eine Überschussbeteiligung?

Eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) findet nicht statt.

Der Versicherungsfall

7. Was ist zu beachten, wenn die Versicherungsleistung verlangt wird ? (Obliegenheiten im Versicherungsfall)

7.1 Der Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen.

7.2 Außer dem Versicherungsschein sind uns einzureichen:

7.2.1 Im Fall der Sportunfähigkeit:

- ein Darstellung der Ursache für den Eintritt der Sportunfähigkeit,

- ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des durch Unfall oder versicherte Krankheit verursachten Leidens sowie über dessen Auswirkungen auf die Sportfähigkeit.

7.2.2 Im Falle des Todes:

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,

- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Folgen des Unfalls oder der versicherten Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.

Die mit diesen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht (Anspruchsteller).

7.3 Nach Eintritt des Versicherungsfalls können wir verlangen, dass Sie und/oder die versicherte Person – dann aber auf unsere Kosten – jede Auskunft und weitere Nachweise erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich sind.

7.4 Ärzte, welche die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu ermächtigen, alle für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

Wir werden Sie vor der Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten unterrichten, falls uns schon vor dem Versicherungsfall Ihre Einwilligung vorliegt. Sie können der Erhebung widersprechen. Dies kann jedoch zu einem Verlust der Leistungsansprüche führen, wenn keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfang der Leistungspflicht erforderlich sind. 

Sie können jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. 

7.5 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Attestkosten tragen wir.

7.6 Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

8. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten ?

Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 13 vorsätzlich verletzt, sind wir leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie/den Anspruchsteller durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. 

Wir sind auch dann zur Leistung verpflichtet, soweit der Anspruchsteller nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 

9. Wann ist die Versicherungsleistung fällig ? 

Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Frist beginnt nach Eingang der für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen (siehe Ziffer 7).

Die Versicherungsdauer

10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 12.3.1 zahlen oder eine etwaige verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe Ziffer 12.3.2). 

10.2 Dauer und Ende des Vertrages 

10.2.1 Jahresvertrag 

Der Vertrag ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens ein Monat vor dem nächsten Fälligkeitstermin eine Kündigung zugegangen ist. 

10.2.2 Rechtsfolgen einer Kündigung 

Bei wirksamer Kündigung entfallen Ihre Beitragszahlungspflicht und unsere Leistungspflicht ab Wirksamwerden der Kündigung. Ihre Versicherung wird nicht in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes.

10.2.3 Ende der Versicherung 

Der Versicherungsvertrag endet für eine versicherte Person, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

- mit Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person;

- mit dem Tod der versicherten Person;

- mit dem Eintritt der endgültigen Sportunfähigkeit der versicherten Person;

- mit der Aufgabe der Ausübung der versicherten Sportart, ohne dass eine andere Sportart versichert wird (siehe Ziffer 16);

- mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt dann nicht mehr innerhalb dieser Gebiete, wenn der faktische Wohnsitz im Sinne des Lebensmittelpunktes außerhalb dieser Gebiete liegt. 

11 Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen ? 

Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist.

Der Versicherungsbeitrag

12 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?

12.1 Die Beiträge

12.1.1 Beitragshöhe

Den von Ihnen geschuldeten vereinbarten Beitrag entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.

Weitere Informationen zu den Beiträgen ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Sie ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen können. Sie richten sich nach der ausgeübten Sportart und dem erreichten Alter der versicherten Person.

Das Alter errechnet sich aus den vollendeten Lebensjahren. Erreicht eine versicherte Person eine höhere tarifliche Lebensaltersgruppe, so ist von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an der ihrem Alter entsprechende höhere Beitrag zu zahlen.

12.1.2 Neufestsetzung der Beiträge oder Versicherungssummen

12.1.2.1 Die Beiträge können neu festgesetzt werden, wenn

- sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,

- der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und

- ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorgenannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.

12.1.2.2 Herabsetzung der Versicherungssumme

Anstelle einer Erhöhung der Beiträge können Sie eine entsprechende Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.

12.1.2.3 Die Neufestsetzung des Beitrags bzw. die Herabsetzung der Versicherungssumme werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt.

12.2 Beitragseinzug

12.2.1 Die Beitragszahlung erfolgt durch die AAG automatisch über Ihre Kreditkarte oder per Lastschrift von Ihrem Bankkonto (Beitragseinzug).

12.2.2 Bei Beendigung Ihres angegebenen Kreditkartenvertrages bzw. Ihrer angegebenen Kontoverbindung sind Sie verpflichtet, AAG unverzüglich, spätestens zur nächsten Fälligkeit, eine andere Kreditkarte oder Kontoverbindung mitzuteilen, von der die Beiträge abgebucht werden können. Sollte eine entsprechende Mitteilung unterbleiben, beachten Sie bitte auch die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 12.3 und 12.4.

12.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Erster Beitrag

12.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag eingezogen werden kann und Sie einem berechtigten Beitragseinzug nicht widersprechen.

12.3.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

Konnte der erste Beitrag nicht eingezogen werden oder haben Sie dem Beitragseinzug widersprochen, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste Beitrag bei uns oder bei AAG eingegangen ist. Für einen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall sind wir dann nicht leistungspflichtig. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Nichteinzug nicht zu vertreten haben. Wir sind ferner nur dann leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.

12.3.3 Rücktritt

Konnte der erste Beitrag nicht eingezogen werden oder haben Sie dem Beitragseinzug widersprochen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Nichteinzug nicht zu vertreten haben.

Im Fall des Rücktritts können wir eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

12.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag

12.4.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Dieser ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag eingezogen werden kann und Sie einem berechtigten Beitragseinzug nicht widersprechen.

12.4.2 Verzug

Haben Sie zu vertreten, dass ein Folgebeitrag nicht eingezogen werden kann, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug.

Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

Unabhängig davon sind Sie zur Zahlung der fälligen Folgebeiträge verpflichtet.

Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform auffordern, uns innerhalb einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu ermöglichen, die Beiträge einzuziehen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 12.4.3 und 12.4.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.

12.4.3 Kein Versicherungsschutz

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.4.2 Absatz 3 entsprechend belehrt worden sind.

12.4.4 Kündigung

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.4.2 Absatz 3 entsprechend belehrt worden sind.

Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der gemäß Ziffer 12.4.2 Absatz 3 gesetzten Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

12.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

12.6 Beitragszahlung an AAG

AAG Assekuranz Taschner GmbH ist berechtigt, für uns das Einziehen Ihrer Beiträge zu übernehmen und verpflichtet, sie an uns weiterzuleiten.

Die Zahlung der Beiträge an AAG kommt der Zahlung an uns gleich.

13 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet ?

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Die Abschluss- und Vertriebskosten werden demzufolge während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt.

Weitere Bestimmungen

14 Was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht ?

14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des vorherigen Satzes in Textform stellen.

Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige solcher Gefahrumstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.

Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser einen solchen Gefahrumstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder den Gefahrumstand arglistig verschwiegen.

14.2 Rücktritt

14.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.1 verletzt haben.

Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.

Die Frist zur Geltendmachung unseres Rücktrittsrechts beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen.

14.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts

Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn

- wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten, oder wenn

- Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

verletzt haben.

Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

14.2.3 Folgen des Rücktritts

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.

Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

14.3 Kündigung

14.3.1 Voraussetzungen und Ausübung des Kündigungsrechts

Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.1 weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

Wir müssen unser Kündigungsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.

Die Frist zur Geltendmachung des Kündigungsrechts beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Kündigungsrecht begründet, Kenntnis erlangen.

14.3.2 Ausschluss des Kündigungsrechts

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

Unser Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

14.4 Vertragsanpassung

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.

Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.

Die Frist zur Geltendmachung unseres Rechts auf Vertragsanpassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen.

Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen.

14.5 Frist zur Ausübung der Rechte nach Ziffern 14.2, 14.3 und 14.4

Die Rechte nach Ziffern 14.2, 14.3 und 14.4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

Wurde die Anzeigepflicht nach Ziffer 14.1 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf 10 Jahre.

14.6 Anfechtung

Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

15 Wer erhält die Versicherungsleistung ?

15.1 Bezugsberechtiger

Wir erbringen die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an Sie als unseren Versicherungsnehmer bzw. Ihre Erben, falls die versicherte Person uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll.

15.2 Einräumung und Widerruf eines Bezugsrechts

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie ein Bezugsrecht jederzeit ändern. Sie können aber auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen benannten Bezugsberechtigten widerrufen werden.

15.3 Abtretung / Verpfändung der Rechte aus dem Vertrag

Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.

15.4 Schriftliche Anzeige

Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt worden sind

 

16 Änderung und Aufgabe der versicherten Sportart

Die versicherte Sportart ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

Ändert sich die ausgeübte Sportart oder gibt die versicherte Person ihre Tätigkeit als Profisportler auf, haben Sie uns bzw. AAG dies unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Es steht in unserem Ermessen, ob wir einen neuen Versicherungsvertrag für die geänderte Sportart abschließen.

Mit Aufgabe der versicherten Sportart ohne dass die versicherte Person eine andere Sportart ausübt, erlischt der Versicherungsvertrag für die betreffende versicherte Person.

17 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein ?

Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.

18 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten ? - Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift ?

18.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an uns (ACE Europe Life Limited, Direktion für Deutschland) oder an AAG gerichtet werden.

18.2 Haben Sie uns oder AAG eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.

19 Zuständiges Gericht

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz unserer Direktion. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsicht oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz unserer Direktion.

Service für Versicherungsmakler/innen:

Bitte in freier Form Ihre Fragen formulieren; Sie erhalten dann unverzüglich die Antwort per Rückmail