Dieser
Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach
Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges
auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person
aufhält.
Die
Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf
deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.
Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder
Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und
im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand
zwischen den Ländern China, Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
4.7
Unfälle der versicherten Person im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit
- als
Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er
nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt,
sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,
- bei
einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen
Tätigkeit,
- bei der
Benutzung von Raumfahrzeugen
- als
Artist, Stuntman, Tierbändiger,
- als im
Bergbau unter Tage Tätiger,
- als
Spreng- und Räumungspersonal sowie in Munitionssuchtrupps,
- als
Berufstaucher,
- als bei
anderen als bei Vertragschluss ausgeübten Profisportarten (auch
Rennfahrer und Rennreiter).
4.8
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass
sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines
Motorfahrzeuges
an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen
Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

5
Welche
Leistungsarten können vereinbart werden ?
Die für
Ihren Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungsarten und
Versicherungssummen sowie die Deckungssumme
des Vertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Die
Deckungssumme ist die Obergrenze für alle während der
Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen.
Die
Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden
beschrieben.
5.1
Vorübergehende Sportunfähigkeit
< nur bei Eurotop Profi-BUplus mitversichert
5.1.1
Voraussetzungen für die Leistung
Die
folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Die
versicherte Person kann unfall- oder krankheitsbedingt
vorübergehend die versicherte Sportart nicht ausüben.
- Die
vorübergehende Sportunfähigkeit hat mindestens 3 Monate
bestanden und wird monatlich sportmedizinisch
in Textform attestiert.
- Eine
endgültige Sportunfähigkeit wurde noch nicht abschließend
festgestellt.
- Die
versicherte Person befindet sich zur Wiederherstellung der
Sportfähigkeit in ärztlicher Behandlung.
5.1.2
Einschränkung der Leistung
Hat eine
oder haben mehrere der in Ziffer 4.1 genannten schweren
Erkrankungen bei der durch ein Unfallereignis
bzw. der akuten Krankheit verursachten Gesundheitsschädigung
oder deren Folgen mitgewirkt, mindert
sich die Leistung für vorläufige Sportunfähigkeit
entsprechend dem Anteil der schweren Erkrankung.
Beträgt
der Mitwirkungsanteil 50% oder weniger, unterbleibt jedoch die
Minderung.
5.1.3 Art
und Höhe der Leistung:
Die
Leistung bei vorübergehender Sportunfähigkeit zahlen wir nach
Vorlage des ärztlichen Attests monatlich nachschüssig
für maximal 10 Monate.
Die
Versicherungssumme je vollen Monat vorübergehender
Sportunfähigkeit beträgt 3% der für endgültige Sportunfähigkeit
versicherten Summe. Teilmonate werden anteilsmäßig gezahlt.
Leistungen
aus der vorübergehenden Sportunfähigkeit werden auf die
Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit
oder auf eine Todesfallleistung angerechnet.
5.2
Endgültige Sportunfähigkeit
- Eurotop Profi-BU und Eurotop Profi-BUplus -
5.2.1
Voraussetzungen für die Leistung:
Die
folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Die
körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Person ist unfall- oder krankheitsbedingt dauerhaft
insoweit beeinträchtigt, dass eine weitere berufliche Ausübung
der versicherten Sportart nicht mehr möglich
ist (endgültige Sportunfähigkeit). Eine Beeinträchtigung ist
dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei
Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht
erwartet werden kann.
- Die
endgültige Sportunfähigkeit ist innerhalb von 15 Monaten nach
dem Unfall bzw. erstmaligem Auftreten der Krankheit
eingetreten und
-
innerhalb von weiteren 3 Monaten von einem Arzt festgestellt und
in Textform attestiert und von Ihnen oder der
versicherten Person unter Vorlage eines Arztattestes bei uns
geltend gemacht worden.
5.2.2
Einschränkung der Leistung
Hat eine
oder haben mehrere der in Ziffer 4.1 genannten schweren
Erkrankungen bei der durch ein Unfallereignis
bzw. der akuten Krankheit verursachten Gesundheitsschädigung
oder deren Folgen mitgewirkt, mindert
sich die Leistung für endgültige Sportunfähigkeit
entsprechend dem Anteil der schweren Erkrankung.
Beträgt
der Mitwirkungsanteil 50% oder weniger, unterbleibt jedoch die
Minderung.
Stirbt die
versicherte Person gleichgültig, aus welcher Ursache, innerhalb
von 15 Monaten nach dem Unfall bzw. Krankheitsbeginn,
besteht kein Anspruch auf Sportunfähigkeitsleistung.
5.2.3 Art
und Höhe der Leistung:
Die
Leistung bei endgültiger Sportunfähigkeit zahlen wir als
Kapitalbetrag in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Leistungen
aus der vorübergehenden Sportunfähigkeit werden auf die
Leistung aus einer endgültigen Sportunfähigkeit
angerechnet.
5.3
Todesfall -
Eurotop Profi-BU und Eurotop Profi-BUplus -
Führt der
Unfall oder die versicherte Krankheit der versicherten Person
innerhalb von 15 Monaten nach ihrem erstmaligen
Auftreten zum Tode, zahlen wir die vereinbarte
Versicherungssumme.
Leistungen
aus der vorübergehenden Sportunfähigkeit werden auf die
Todesfallleistung angerechnet.
5.4
Rehabilitationskosten <
nur bei Eurotop Profi-BUplus mitversichert
5.4.1
Voraussetzungen für die Leistung:
5.4.1.1
Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Die
versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden
Versicherungsfall wegen der diesen hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei
Jahren, für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme
zum Zwecke der Wiederherstellung der Sportfähigkeit
durchgeführt.
- Die
dadurch entstandenen Kosten wurden innerhalb eines Jahres nach
ihrer Entstehung bei uns geltend gemacht.
- Diese
Voraussetzungen werden durch Vorlage des ärztlichen
Entlassungsberichtes sowie der Bewilligungsunterlagen
zur Rehabilitationsmaßnahme durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die gesetzliche
oder private Krankenkasse oder das Sozial- oder Versorgungsamt
nachgewiesen.
- Ein
Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet
seine Leistungspflicht oder seine Leistung hat zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht. Im letzten Fall werden nur die
verbleibenden Kosten erstattet. Haben wir
eine Leistung erbracht und erbringt der Dritte später eine
Leistung, können wir die von uns erbrachte
Leistung im Umfang der durch den Dritten erbrachten Leistung
zurückfordern.
5.4.1.2
Mitversichert sind teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen,
bei denen die versicherte Person, mit Ausnahme
der Übernachtung, ein Therapieprogramm wie stationäre
Patienten erhält.
5.4.1.3
Nicht versichert sind
-
Intensive Rehabilitations-Nachsorge (IRENA),
-
Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt,
-
Berufsgenossenschaftlich-Stationäre Weiterbehandlung (BGSW),
- sonstige
vollstationäre Heilbehandlungen für die Krankenhaus-Tagegeld
(aus einer Unfall- oder Krankenversicherung)
bei unserer oder einer anderen Gesellschaft bezogen wird.
5.4.2
Umfang der Leistung:
Die
Rehabilitationskosten werden bis zu 10% der für endgültige
Sportunfähigkeit vereinbaren Versicherungssumme
einmal je Versicherungsfall ersetzt. Leistungen für
Rehabilitationskosten werden auf die Leistung
aus einer endgültigen Sportunfähigkeit oder auf eine
Todesfallleistung angerechnet.
5.5
Operations- und Rettungskosten bei einem Unfall
< nur bei Eurotop Profi-BUplus mitversichert
5.5.1
Voraussetzungen für die Leistung:
5.5.1.1
Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Die
versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag
fallenden Unfall einer Operation unterzogen und/oder
ihr sind infolge des Unfalles notwendige Kosten für ihren
Transport entstanden.
- Die
Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall.
- Ein
Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet
seine Leistungspflicht oder seine Leistung hat zur Begleichung
der Kosten nicht ausgereicht. Im letzten Fall werden nur die
verbleibenden Kosten erstattet. Haben wir
eine Leistung erbracht und erbringt der Dritte später eine
Leistung, können wir die von uns erbrachte
Leistung im Umfang der durch den Dritten erbrachten Leistung
zurückfordern.
5.5.2 Art
und Höhe der Leistung:
Wir
leisten je Unfall insgesamt bis zu 10% der für endgültige
Sportunfähigkeit vereinbaren Versicherungssumme
Ersatz für nachgewiesene-
Arzthonorare
- sonstige
Operationskosten
-
notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung im
Krankenhaus;
-
medizinisch sinnvolle Rücktransporte aus dem Ausland zum dem
Wohnsitz der versicherten Person
nächstgelegenen
geeigneten Krankenhaus mit einem medizinisch geeigneten
Transportmittel (Ambulanzfahrzeug
oder Luftfahrzeug); die Entscheidung, ob die versicherte Person
zu Lande oder in einem Luftfahrzeug
transportiert wird, übernimmt der von unserem Assisteur
(Telefonnummer siehe Versicherungsschein)
beauftragte Arzt in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt;
- den
ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person vom
Unfallort zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus
oder zu einer Spezialklinik.
Leistungen
für Operations- und Rettungskosten werden auf die Leistung aus
einer endgültigen Sportunfähigkeit oder auf
eine Todesfallleistung angerechnet.
6 Erfolgt
eine Überschussbeteiligung?
Eine
Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung) gemäß § 153 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) findet nicht statt.

Der
Versicherungsfall
7. Was ist
zu beachten, wenn die Versicherungsleistung verlangt wird ? (Obliegenheiten
im Versicherungsfall)
7.1 Der
Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen.
7.2 Außer
dem Versicherungsschein sind uns einzureichen:
7.2.1 Im
Fall der Sportunfähigkeit:
- ein
Darstellung der Ursache für den Eintritt der Sportunfähigkeit,
-
ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person
gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht
haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche
Dauer des durch Unfall oder versicherte
Krankheit verursachten Leidens sowie über dessen Auswirkungen
auf die Sportfähigkeit.
7.2.2 Im
Falle des Todes:
- eine
amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
- ein
ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die
Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Folgen
des Unfalls oder der versicherten Krankheit, die zum Tode der
versicherten Person geführt hat.
Die mit
diesen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die
Versicherungsleistung beansprucht (Anspruchsteller).
7.3 Nach
Eintritt des Versicherungsfalls können wir verlangen, dass Sie
und/oder die versicherte Person – dann aber auf
unsere Kosten – jede Auskunft und weitere Nachweise erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich sind.
7.4
Ärzte, welche die versicherte Person (auch aus anderen
Anlässen) behandelt oder untersucht haben, Krankenhäuser und
sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer,
gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden
sind zu ermächtigen, alle für die Beurteilung der
Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wir werden
Sie vor der Erhebung personengebundener Gesundheitsdaten
unterrichten, falls uns schon vor dem Versicherungsfall Ihre
Einwilligung vorliegt. Sie können der Erhebung widersprechen.
Dies kann jedoch zu einem Verlust der Leistungsansprüche
führen, wenn keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden,
die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfang der
Leistungspflicht erforderlich sind.
Sie
können jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur
erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt
worden ist.
7.5 Werden
Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch
von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Attestkosten
tragen wir.
7.6 Uns
ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion
durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

8. Welche
Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten ?
Wird eine
Obliegenheit nach Ziffer 13 vorsätzlich verletzt, sind wir
leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit
trägt der Anspruchsteller. Die vollständige oder teilweise
Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie/den
Anspruchsteller durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Wir sind
auch dann zur Leistung verpflichtet, soweit der Anspruchsteller
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig
verletzt wurde.
Diese
Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns
zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.
9. Wann
ist die Versicherungsleistung fällig ?
Wir sind
verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären,
ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die
Frist beginnt nach Eingang der für die Prüfung unserer
Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen
(siehe Ziffer 7).

Die
Versicherungsdauer
10 Wann
beginnt und wann endet der Vertrag?
10.1
Beginn des Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag unverzüglich
nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 12.3.1 zahlen oder eine
etwaige verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe
Ziffer 12.3.2).
10.2 Dauer
und Ende des Vertrages
10.2.1
Jahresvertrag
Der
Vertrag ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht
Ihnen oder uns spätestens ein Monat vor dem nächsten
Fälligkeitstermin eine Kündigung zugegangen ist.
10.2.2
Rechtsfolgen einer Kündigung
Bei
wirksamer Kündigung entfallen Ihre Beitragszahlungspflicht und
unsere Leistungspflicht ab Wirksamwerden der Kündigung. Ihre
Versicherung wird nicht in eine beitragsfreie Versicherung
umgewandelt. Sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines
Rückkaufswertes.
10.2.3
Ende der Versicherung
Der
Versicherungsvertrag endet für eine versicherte Person, ohne
dass es einer Kündigung bedarf,
- mit
Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person;
- mit dem
Tod der versicherten Person;
- mit dem
Eintritt der endgültigen Sportunfähigkeit der versicherten
Person;
- mit der
Aufgabe der Ausübung der versicherten Sportart, ohne dass eine
andere Sportart versichert
wird (siehe Ziffer 16);
- mit der
Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des
Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der
Republik Österreich. Der gewöhnliche
Aufenthalt liegt dann nicht mehr innerhalb dieser Gebiete, wenn
der faktische Wohnsitz im Sinne des Lebensmittelpunktes
außerhalb dieser Gebiete liegt.
11 Wann
ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen ?
Der
Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer
Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen
Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen
Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der
Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige
über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist.

Der
Versicherungsbeitrag
12 Was
müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
12.1 Die
Beiträge
12.1.1
Beitragshöhe
Den von
Ihnen geschuldeten vereinbarten Beitrag entnehmen Sie bitte
dem Versicherungsschein.
Weitere
Informationen zu den Beiträgen ergeben sich aus der
Beitragstabelle, die Sie ebenfalls Ihrem Versicherungsschein
entnehmen können. Sie richten sich nach der ausgeübten
Sportart und dem erreichten Alter der versicherten Person.
Das
Alter errechnet sich aus den vollendeten Lebensjahren.
Erreicht eine versicherte Person eine höhere tarifliche
Lebensaltersgruppe, so ist von Beginn der nächsten
Versicherungsperiode an der ihrem Alter entsprechende höhere
Beitrag zu zahlen.
12.1.2
Neufestsetzung der Beiträge oder Versicherungssummen
12.1.2.1
Die Beiträge können neu festgesetzt werden, wenn
- sich
der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht
voraussehbar gegenüber den
Rechnungsgrundlagen
des vereinbarten Beitrags geändert hat,
- der
nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte
Beitrag angemessen und erforderlich ist, um
die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu
gewährleisten, und
- ein
unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die
vorgenannten Voraussetzungen überprüft
und bestätigt hat.
12.1.2.2
Herabsetzung der Versicherungssumme
Anstelle
einer Erhöhung der Beiträge können Sie eine entsprechende
Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.
12.1.2.3
Die Neufestsetzung des Beitrags bzw. die Herabsetzung der
Versicherungssumme werden zu Beginn des zweiten Monats
wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der
Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie
folgt.
12.2
Beitragseinzug
12.2.1
Die Beitragszahlung erfolgt durch die AAG automatisch über
Ihre Kreditkarte oder per Lastschrift von Ihrem Bankkonto
(Beitragseinzug).
12.2.2
Bei Beendigung Ihres angegebenen Kreditkartenvertrages bzw.
Ihrer angegebenen Kontoverbindung sind Sie verpflichtet, AAG
unverzüglich, spätestens zur nächsten Fälligkeit, eine
andere Kreditkarte oder Kontoverbindung mitzuteilen, von der
die Beiträge abgebucht werden können. Sollte eine
entsprechende Mitteilung unterbleiben, beachten Sie bitte auch
die Rechtsfolgen gemäß Ziffer 12.3 und 12.4.
12.3
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Erster Beitrag
12.3.1
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der
erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag eingezogen
werden kann und Sie einem berechtigten Beitragseinzug nicht
widersprechen.
12.3.2
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Konnte
der erste Beitrag nicht eingezogen werden oder haben Sie dem
Beitragseinzug widersprochen, beginnt der Versicherungsschutz
frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste Beitrag bei uns
oder bei AAG eingegangen ist. Für einen möglicherweise
zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall sind wir dann
nicht leistungspflichtig. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass Sie den Nichteinzug nicht zu vertreten haben. Wir sind
ferner nur dann leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht haben.

12.3.3
Rücktritt
Konnte
der erste Beitrag nicht eingezogen werden oder haben Sie dem
Beitragseinzug widersprochen, können wir vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir
können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie den
Nichteinzug nicht zu vertreten haben.
Im Fall
des Rücktritts können wir eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
12.4
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag
12.4.1
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die
Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
fällig. Dieser ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag eingezogen
werden kann und Sie einem berechtigten Beitragseinzug nicht
widersprechen.
12.4.2
Verzug
Haben
Sie zu vertreten, dass ein Folgebeitrag nicht eingezogen
werden kann, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug.
Wir sind
berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
Unabhängig
davon sind Sie zur Zahlung der fälligen Folgebeiträge
verpflichtet.
Wir
werden Sie auf Ihre Kosten in Textform auffordern, uns
innerhalb einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
ermöglichen, die Beiträge einzuziehen. Diese Fristsetzung
ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge
des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern
12.4.3 und 12.4.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
12.4.3
Kein Versicherungsschutz
Sind Sie
nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des
Beitrags oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.4.2
Absatz 3 entsprechend belehrt worden sind.
12.4.4
Kündigung
Sind Sie
nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des
Beitrags oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, können
wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 12.4.2 Absatz 3
entsprechend belehrt worden sind.
Haben
wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der gemäß
Ziffer 12.4.2 Absatz 3 gesetzten Zahlungsfrist und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
12.5
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei
vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des
Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
12.6
Beitragszahlung an AAG
AAG
Assekuranz Taschner GmbH ist berechtigt, für uns das
Einziehen Ihrer Beiträge zu übernehmen und verpflichtet, sie
an uns weiterzuleiten.
Die
Zahlung der Beiträge an AAG kommt der Zahlung an uns gleich.
13 Wie
werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet ?
Durch
den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten.
Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten sind bereits
pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden
Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Die
Abschluss- und Vertriebskosten werden demzufolge während der
vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den
laufenden Beiträgen getilgt.

Weitere
Bestimmungen
14 Was
bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht ?
14.1
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
Sie
haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir Sie in
Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet,
als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer
Vertragsannahme Fragen im Sinne des vorherigen Satzes in
Textform stellen.
Soll
eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen
für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige solcher
Gefahrumstände und die Beantwortung der an sie gestellten
Fragen verantwortlich.
Wird der
Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser einen
solchen Gefahrumstand, müssen Sie sich so behandeln lassen,
als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder den
Gefahrumstand arglistig verschwiegen.
14.2
Rücktritt
14.2.1
Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Wir
können vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie Ihre
Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.1 verletzt haben.
Dies
gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
haben.
Wir
müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb
der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere
Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.
Die
Frist zur Geltendmachung unseres Rücktrittsrechts beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet,
Kenntnis erlangen.
14.2.2
Ausschluss des Rücktrittsrechts
Unser
Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn
- wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannten, oder wenn
- Sie
nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt
haben.
Unser
Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
14.2.3
Folgen des Rücktritts
Im Fall
des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Treten
wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistung ursächlich war.
Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie
die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Uns
steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
14.3
Kündigung
14.3.1
Voraussetzungen und Ausübung des Kündigungsrechts
Ist
unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung
einer Anzeigepflicht gemäß Ziffer 14.1 weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich kündigen.
Dies
gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
haben.
Wir
müssen unser Kündigungsrecht innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb
der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere
Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.
Die
Frist zur Geltendmachung des Kündigungsrechts beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die unser Kündigungsrecht begründet, Kenntnis erlangen.
14.3.2
Ausschluss des Kündigungsrechts
Unser
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannten.
Unser
Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
14.4
Vertragsanpassung
Können
wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Dies
gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
haben.
Wir
müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb
der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere
Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben.
Die
Frist zur Geltendmachung unseres Rechts auf Vertragsanpassung
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt,
Kenntnis erlangen.
Wir
können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannten.
Erhöht
sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 %
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in
Textform kündigen.
14.5
Frist zur Ausübung der Rechte nach Ziffern 14.2, 14.3 und
14.4
Die
Rechte nach Ziffern 14.2, 14.3 und 14.4 erlöschen nach Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind.
Wurde
die Anzeigepflicht nach Ziffer 14.1 vorsätzlich oder
arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf 10 Jahre.
14.6
Anfechtung
Unser
Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil
des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

15 Wer
erhält die Versicherungsleistung ?
15.1
Bezugsberechtiger
Wir
erbringen die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an Sie als
unseren Versicherungsnehmer bzw. Ihre Erben, falls die
versicherte Person uns keine andere Person benannt haben, die
bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag erwerben soll.
15.2
Einräumung und Widerruf eines Bezugsrechts
Bis zum
Eintritt des Versicherungsfalls können Sie ein Bezugsrecht
jederzeit ändern. Sie können aber auch bestimmen, dass der
Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag erwerben soll. In diesem Fall kann
das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen
benannten Bezugsberechtigten widerrufen werden.
15.3
Abtretung / Verpfändung der Rechte aus dem Vertrag
Sie
können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten
oder verpfänden.
15.4
Schriftliche Anzeige
Die
Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine
Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann
wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt worden sind

16
Änderung und Aufgabe der versicherten Sportart
Die
versicherte Sportart ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Ändert
sich die ausgeübte Sportart oder gibt die versicherte Person
ihre Tätigkeit als Profisportler auf, haben Sie uns bzw. AAG
dies unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Es steht
in unserem Ermessen, ob wir einen neuen Versicherungsvertrag
für die geänderte Sportart abschließen.
Mit
Aufgabe der versicherten Sportart ohne dass die versicherte
Person eine andere Sportart ausübt, erlischt der
Versicherungsvertrag für die betreffende versicherte Person.

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Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein ?
Den
Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt
ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu
verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir
können aber verlangen, dass uns der Inhaber des
Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
18 Was
ist bei Mitteilungen an uns zu beachten ? - Was gilt
bei Änderung Ihrer Anschrift ?
18.1
Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
uns (ACE Europe Life Limited, Direktion für Deutschland) oder
an AAG gerichtet werden.
18.2
Haben Sie uns oder AAG eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies
gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
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Zuständiges Gericht
Für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz unserer
Direktion. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
Klageerhebung Ihren Wohnsicht oder, in Ermangelung eines
solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sind Sie
eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden,
das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Sind der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
Sie nach dem Sitz unserer Direktion.
Service für Versicherungsmakler/innen:
Bitte in freier Form Ihre Fragen formulieren; Sie erhalten dann unverzüglich die Antwort per Rückmail
